LUCID - Wie registriert man sich?
Was Sie tun müssen, um sich zu registrieren:
- Schritt 1 - Klicken Sie hier: https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1
- Schritt 2 - Geben Sie Ihren Firmennamen, Ihre Kontaktdaten, Ihre E-Mail-Adresse und Ihr Passwort ein.
- Schritt 3 - Prüfen Sie Ihre E-Mails!
- Sie haben eine E-Mail mit dem Namen LUCID erhalten: Aktivierungslink von der Zentralen Stelle Verpackungsregister no-reply@email.verpackungsregister.org
- Schritt 4 - Um den Login zu aktivieren, klicken Sie auf den folgenden Link, wo Sie weitere Informationen zu den nächsten Schritten finden. Dieser Link ist nur für 24 Stunden gültig, danach verfällt er.
- Schritt 5 - Nach der Aktivierung können Sie sich auf der Website des Verpackungsregisters in die LUCID-Datenbank einloggen und Ihre Registrierung durch Ausfüllen weiterer Angaben fortsetzen.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie die folgenden Daten bereithalten, um Ihre LUCID-Anmeldung abzuschließen:
- Angaben zu Ihren systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Führen Sie die Verpackungen auf, die Sie als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes in Deutschland erstmalig gewerblich in Umlauf bringen.
- Grundsätzlich gilt: Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, wer eine Verpackung erstmals mit Ware befüllt. Weitere Informationen zur Herstellereigenschaft finden Sie in dieser Übersicht.
- Auflistung aller Markennamen, unter denen Sie mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Deutschland in den Verkehr bringen. Dies sind in der Regel die Verpackungen, die Sie erstmalig befüllen und an einen Dritten abgeben.
- Weitere Informationen zu dieser Unterscheidung finden Sie auf der offiziellen Website des Verpackungsregisters.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ('VAT number'). In Deutschland besteht sie aus dem Länderkürzel DE und neun Ziffern (Beispiel: DE123456789). Wenn Sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, geben Sie bitte die Steueridentifikationsnummer Ihres Unternehmens an.
- Nationale Identifikationsnummer, z.B. Handelsregisternummer, Angaben aus Ihrer Gewerbeanmeldung, landwirtschaftliche Betriebsnummer oder ähnliche offizielle Angaben, die Ihr Unternehmen eindeutig identifizieren. In der Regel sollten auch die zuständige Behörde und das Datum der Ausstellung angegeben werden.
Registrieren Sie Ihre Verpackungen
Bei der Registrierung für eine LUCID-Nummer werden Sie aufgefordert, die Art der von Ihnen verwendeten Verpackung anzugeben. Sie haben 7 Optionen zur Auswahl:
- Einzelhandels-, Sammel- und Versandverpackungen, die typischerweise als Abfall bei privaten Endverbrauchern/vergleichbaren Quellen des Abfallaufkommens nach Gebrauch anfallen, sowie Serviceverpackungen
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- Diese Auswahl sollte jeder treffen, der in Deutschland leere Verpackungen erstmals mit Waren befüllt und gewerbsmäßig an Endverbraucher oder Distributoren abgibt und die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Ein Beispiel sind Hersteller von verpackten Waren. Auch Versand- und Onlinehändler, die Versandverpackungen mit Waren befüllen und versenden, sollten diese Auswahl treffen.
- Ausschließlich vorgefertigte Leistungspakete
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- Relevante Endvertreiber wie Bäckereien, Restaurants oder Take-Away-Anbieter sollten diese Auswahl treffen, wenn sie alle ihre Verpackungen ausschließlich mit Vorleistung beziehen.
- Serviceverpackungen gelten als ausschließlich vorgefertigt, wenn ein vorgelagerter Vertreiber (z.B. Lieferanten, Großhändler) die volle Systembeteiligung für die nicht befüllten Verpackungen übernommen hat und dies auf der Rechnung und/oder dem Lieferschein vermerkt.
- Pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen
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- Diese Auswahl sollte derjenige treffen, der pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen nach § 31 VerpackG in Umlauf bringt, erstmals mit einem Getränk befüllt und gewerbsmäßig an Endverbraucher oder Vertreiber in Deutschland abgibt. Dies schließt insbesondere Getränkehersteller aus.
- Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher nicht als Abfall anfallen
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- Diese Auswahl gilt insbesondere für Distributoren von mit Waren befüllten Industrieverpackungen.
- Nicht systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise an anderen Stellen als bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
- Verkaufsverpackungen für gefährliche Inhalte
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- Wer in Deutschland Verpackungen mit gefährlichen Füllgütern in Umlauf bringt, sollte diese Auswahl treffen. Gefährliche Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Abs. 7 VerpackG aufgeführten Stoffe, Verbindungen und Erzeugnisse. Dabei handelt es sich in der Regel um Folgendes:
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- Stoffe und Gemische, für die das Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten würde;
- Landwirtschaftliche Chemikalien für gewerbliche Anwender;
- Bestimmte atemwegssensibilisierende Verbindungen;
- Bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und andere petrochemische Produkte.
- Transportverpackung
- Diese Auswahl gilt für Personen, die Waren in Transportverpackungen liefern. Zum Beispiel Einwegpaletten an Einzelhändler über einen Spediteur oder ihre eigenen Frachtunternehmen. Transportverpackungen fallen in der Regel nicht beim Endverbraucher an, sondern verbleiben beim Handel. Sie sind daher nicht dasselbe wie Versandverpackungen, die in der Regel als Abfall bei privaten Verbrauchern anfallen. Der Einzelhandel ist der Wirtschaftszweig, der die Waren in der Form weiterverkauft, in der sie empfangen wurden (z.B. stückweise), ohne sie weiter zu verarbeiten.
- Transportverpackungen werden häufig verwendet, um mehrere Verkaufseinheiten in einer Transporteinheit zu bündeln. Nicht zu den Transportverpackungen zählen Verpackungen für Verkaufseinheiten (einteilige Verpackungen, mehrteilige Verpackungen), auch wenn sie ebenfalls dem Schutz beim Transport dienen.
- Wiederverwendbare Verpackungen
- Wer mit Waren befüllte Mehrwegverpackungen in Deutschland in Umlauf bringt, sollte diese Auswahl treffen. Nach § 3 Abs. 3 VerpackG sind Mehrwegverpackungen Verpackungen, die dazu bestimmt sind:
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- Mehrfache Verwendung für denselben Zweck
- Die tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung wird durch eine geeignete Logistik erleichtert
- Förderung durch ein geeignetes Anreizsystem - in der Regel ein Pfand
- Alle drei genannten Kriterien müssen erfüllt sein, einschließlich eines geeigneten Anreizsystems.